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Ihre Pflicht

Ihre Pflicht als Fahrzeughalter:
§ 29 der StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger „(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, Va, Vb,oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind:“
  • 1. „Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§28),
  • 2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es sei denn, dass sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ein amtliche Kennzeichen führen müssen,“



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